Mieterinfocenter

Wir sind für Sie da und stehen Ihnen für sämtliche Anliegen rund ums Mieten und Wohnen gerne zur Verfügung.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Keine Treffer

Reparaturen & Schadensmeldungen

 Wann muss ich einen Schaden bzw. Mangel melden?
Schäden, welche Sie selbständig instand stellen konnten, müssen nicht gemeldet werden. Alle anderen Schäden und Mängel melden Sie uns bitte umgehend telefonisch oder schriftlich, wenn möglich direkt mit einem Foto. Die Reparatur werden wir anschliessend veranlassen.

Klicken Sie hier und melden Sie uns den Schaden direkt online.
 Was ist ein Notfall und an wen kann ich mich wenden?
Als Notfall gelten Schäden, welche sofort behoben werden müssen, um Folgeschäden zu verhindern – z.B. Wasser-, Gas- und Elementarschäden sowie kriminelle Aktivitäten. Auch als Notfall gelten Schäden, welche die Nutzung Ihres Mietobjektes erheblich beeinträchtigen – z.B. Störung der Grundversorgung wie Strom, Gas, Wasser und Heizung.

Bitte kontaktieren Sie uns in diesen Fällen umgehend oder wenden Sie sich ausserhalb unserer Öffnungszeiten an die Hauswartung. Die Telefonnummer des Hauswarts und der Verwaltung finden Sie im Eingangsbereich.

Rufen Sie uns an (044 947 50 00) oder klicken Sie hier, um den Notfall online zu melden.
 Welche Arbeiten muss ich als Mieter selbst übernehmen?
Als Mieter haben Sie die Pflicht, das Mietobjekt regelmässig zu reinigen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Fensterbänke, Rollläden, Storen und Jalousien sowie Balkone, Terrassen etc. bis zu den Abläufen.

Ausserdem sind gemäss Mietrecht kleine Unterhaltsarbeiten direkt durch den Mieter zu erledigen, sofern die Reparatur oder der Ersatz von Hand und ohne spezielles Fachwissen möglich ist. Zum sogenannten kleinen Unterhalt gehören zum Beispiel: Ersatz von Zubehör in Küche und Bad wie Backofenbleche, Kühlschrankzubehör, Filter, WC-Brille und Deckel, Entstopfen von Abflüssen, Austausch von Leuchtmitteln, Ölen von Scharnieren etc.

Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne weiter.

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 Ich habe einen Schlüssel verloren. Wie gehe ich vor?
Bitte melden Sie uns den Verlust umgehen. Informieren Sie auch Ihre Versicherung. Bezüglich dem weiteren Vorgehen stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
  • Bestellung eines neuen Nachschlüssels auf Ihre Kosten (ca. CHF 50.00 pro Schlüssel), wobei bei einem allfälligen Auszug sowohl alle entsprechenden Zylinder, als auch alle ursprünglich übergebenen Wohnungsschlüssel auf Ihre Kosten ersetzt werden.
     
  • Sofortiger Ersatz der Zylinder inkl. neuer Wohnungsschlüssel auf Ihre Kosten (ca. CHF 200.00 pro Zylinder und ca. CHF 50.00 pro Schlüssel).

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 Ich habe Schimmel in meiner Wohnung festgestellt. Woher kommt das und wie gehe ich vor?
Schimmel bildet sich überall dort, wo erhöhte Feuchtigkeit herrscht. Neben Wasserschäden durch offensichtliche oder versteckte Rohrbrüche kann auch Kondenswasser zu Feuchtigkeitsschäden führen. Kondenswasser bildet sich bei hoher Luftfeuchtigkeit auf kalten Oberflächen, was sich im Winter vor allem mit einem Beschlag auf den Fensterscheiben zu erkennen gibt. Feuchte Oberflächen bieten einen idealen Nährboden für die Entstehung und Verbreitung von Schimmelpilzen.

Dem können Sie aktiv entgegenwirken. Durch regelmässiges Stosslüften findet ein Luftaustausch mit der Aussenluft statt, wodurch die Luftfeuchtigkeit gesenkt wird. Ein Dauerlüften mit Kippfenster vor allem im Winter wirkt dagegen kontraproduktiv. Das starke Abkühlen der Wände führt erneut zu Kondenswasser, was wiederrum die Schimmelbildung begünstigt. Leichter Schimmel kann mit Anti-Schimmelmittel aus der Drogerie bekämpft werden. Wenn sich der Schimmel bereits ausgebreitet hat, sollte die Entfernung fachmännisch erfolgen und der Ursache auf den Grund gegangen werden. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns in Verbindung.
 
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Allgemeine Fragen

 Ich habe geheiratet. Wie wirkt sich das auf mein Mietverhältnis aus?
Herzlichen Glückwunsch! Durch die Heirat gilt Ihre Wohnung grundsätzlich als Familienwohnung, wodurch eine automatische solidarische Haftung durch Ihren Ehepartner entsteht. Eine künftige Vertragsanpassung oder allfällige Kündigung bedarf neu die ausdrückliche Zustimmung Ihres Ehepartners (Art. 169 ZGB).
 
Bedenken Sie bitte, dem Vermieter jede Zivilstandsänderung bekannt zu geben. Senden Sie uns hierfür eine Kopie der Heiratsurkunde zu. Sofern Ihr Ehepartner nicht bereits im Vertrag aufgeführt ist, bitten wir Sie, uns zusätzlich eine Kopie eines amtlichen Ausweises zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für diejenige Person, bei welcher der Name geändert hat. Zudem bestellen wir Ihnen auf Wunsch gerne neue Namensschilder.
 
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 Wir haben eine Tochter/einen Sohn bekommen. Muss ich das melden?
Zum Babyglück gratulieren wir Ihnen von Herzen! Wir freuen uns, wenn Sie uns über Ihren Nachwuchs informieren.
Am Mietverhältnis ändert sich dadurch allerdings nichts.

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 Ich muss einen Todesfall melden. Wie muss ich vorgehen?
Wir bedauern Ihren Verlust und wünschen Ihnen viel Kraft und Mut für die bevorstehende Zeit. Für die administrative Abwicklung sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Todesurkunde sowie Ihren Kontakt zukommen lassen könnten. Alles Weitere besprechen wir gerne persönlich mit Ihnen.
 
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 Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Die komplette oder teilweise Untermiete einer Wohnung oder einzelner Zimmer bedarf immer der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Senden Sie uns zur Prüfung eine Kopie des Untermietvertrages sowie eine Kopie eines amtlichen Ausweises des gewünschten Untermieters.
 
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Sofern die Untermiete schriftlich bewilligt wird, muss sich der Untermieter bei der Einwohnerkontrolle an- bzw. abmelden. Während der Untermiete werden i.d.R. mindestens für den Briefkasten neue Namensschilder auf Ihre Kosten bestellt. Alternativ kann der Untermieter für Postsendungen eine c/o-Adresse verwenden. Der Untermieter verpflichtet sich, die bestehende Hausordnung oder sonstige hausinternen Regeln einzuhalten. Es ist Ihre Pflicht, den Untermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Auch ist es Ihre Aufgabe, dem Untermieter jede Mietzinsänderung und die Auflösung des Hauptmietvertrages umgehend bekannt zu geben.

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 Darf ich in meiner Wohnung arbeiten?
Mietwohnungen werden für Wohnzwecke gebaut und vermietet. Die erlaubte Nutzung ist bereits vor dem Bau in der Bau- und Zonenordnung definiert. Eine gewerbliche Nutzung ist daher grundsätzlich nicht erlaubt – weder mietrechtlich noch öffentlich-rechtlich.

Es gibt aber Ausnahmen: Wenn die Wohnung hauptsächlich zu Wohnzwecken und gelegentlich für die persönliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, ohne dabei eine Erscheinung oder Wirkung nach aussen zu generieren, spricht nichts dagegen. Wenn also die Nachbarschaft nicht in ihrer Ruhe durch Laufkundschaft, regelmässigem Lärm oder dergleichen gestört wird, kann die Wohnung teilweise auch beruflich genutzt werden. Klassisches Beispiel dafür ist die Büroarbeit bzw. das Homeoffice.

Tätigkeiten mit wenig Aussenwirkung wie z.B. unregelmässigen Kochkursen, Nachhilfestunden, Musikunterrichten, Manicure etc. bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
 Welche baulichen Änderungen darf ich an der Mietwohnung vornehmen?
Veränderungen an der Mietsache, wie das Entfernen einer Wand, die Installation einer Waschmaschine, eines Geschirrspülers oder eines Anschlusses für ein Elektroauto etc. bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Sofern die bauliche Änderung schriftlich bewilligt wird, sind die Arbeiten fachmännisch zu erfolgen. Die Kosten für die Installation, den Unterhalt sowie allfällige Folgeschäden gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Bei einem allfälligen Auszug ist grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Übergabe an einen Nachmieter oder an den Vermieter ist in jedem Fall separat zu vereinbaren.

Bitte kontaktieren Sie uns mit Ihrem spezifischen Wunsch.

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 Inwieweit kann ich meinen Gartensitzplatz nutzen und verändern?
Normalerweise gehört der Platz, auf dem Verbundsteine resp. Aussenplatten verlegt sind, zur Mietfläche und kann entsprechend genutzt werden. Pflanzentröge, Sitzgelegenheiten, Dekorationen usw. gehören deshalb innerhalb der gemieteten Fläche.

Das Verstellen und Bepflanzen der Fläche ausserhalb der Mietfläche ist grundsätzlich nicht erlaubt, da es sich um allgemeine Fläche handelt. Bauliche Veränderungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Frage zu baulichen Änderungen.
 Darf ich auf meinem Balkon/Sitzplatz grillieren?
Das Grillieren auf dem Balkon/Sitzplatz ist grundsätzlich nur mit einem Gas- oder Elektrogrill erlaubt. Dieser muss während dem Betrieb so aufgestellt werden, dass die Distanz zur Fassade mindestens 1 Meter beträgt und die Nachbarschaft durch eine allfällige Rauchentwicklung nicht gestört wird. Je nach Liegenschaft gelten andere bzw. weitere Bestimmungen, welche Sie auf der Rückseite Ihres Mietvertrages finden.
 Mein Kind wünscht sich ein Trampolin. Worauf muss ich achten?
Das Aufstellen eines Trampolins bedarf zwingend der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zum einen haftet bei einem Schadenfall der Grundeigentümer und zum anderen lässt der eigene Sitzplatz meist keinen Platz für ein Trampolin zu, so dass auf die allgemeine Fläche ausgewichen werden müsste. Ausserdem wird der darunterliegende Rasen meist in Mitleidenschaft gezogen. Gerne prüfen wir Ihren Wunsch individuell.

Rufen Sie uns an oder benutzen Sie unser Kontaktformular, damit wir Ihnen helfen können.  
 Ich möchte mir ein Haustier anschaffen. Wie ist das korrekte Vorgehen?
Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel und Zierfische dürfen in den Wohnungen gehalten werden, soweit sich die Anzahl in den üblichen Grenzen hält. Der Mieter verpflichtet sich, Tiere unter Beachtung der Wohnhygiene artgerecht zu halten. Nagetiere müssen dauernd im Käfig gehalten werden; das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen in der Mietsache ist nicht gestattet.

Das Halten von grösseren Haustieren (z.B. Katzen, Hasen, Hunden, Papageien, Reptilien) sowie das Aufstellen von Aquarien mit mehr als 300 Liter Fassung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Weitere Bestimmungen oder ein allfälliges Verbot finden Sie auf der Rückseite Ihres Mietvertrages.

Sofern die Haustierhaltung schriftlich bewilligt wird, ist eine entsprechende Anpassung Ihrer Haftpflichtversicherung zu Ihrer Sicherheit unerlässlich.
Bitte kontaktieren Sie uns mit Ihrem spezifischen Wunsch.

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 Habe ich in meiner Wohnung einen Glasfaseranschluss?
Das Glasfasernetz der Schweiz wächst permanent, ist aber noch nicht in allen Gemeinden verfügbar. Üblicherweise finden Sie die Glasfasersteckdose im Wohnzimmer neben der TV-Buchse oder im Sicherungskasten. Auf der Dose finden Sie die OTO-Nummer, welche Sie Ihrem Telekomanbieter angeben müssen. Gerne geben wir Ihnen Auskunft, ob die Liegenschaft bereits mit Glasfaser erschlossen wurde. 

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 Wie kann ich meinen Radio-/TV-Kabelanschluss kündigen?
Normalerweise können wir Ihren Kabelanschluss plombieren lassen. In einigen Städten/Gemeinden, wie z.B. in Dübendorf, kündigen Sie direkt beim Anbieter. Allfällige Gebühren können dadurch eingespart werden. Bitte senden Sie uns zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung mit dem gewünschten Plombierungsdatum. Der genaue Kündigungstermin wird Ihnen mit der Bestätigung mitgeteilt. Dieser ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.

Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie den Anschluss direkt kündigen?

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 Meine Nachbarn verursachen Lärm oder halten sich nicht an die Hausordnung. Was kann ich tun?
Für eine gute Hausgemeinschaft ist gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz sehr wichtig. Wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, drücken Sie ein Auge zu. Im wiederholten Fall empfehlen wir Ihnen, das direkte Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen.

Sollten Sie damit keine Verbesserung erreichen, teilen Sie uns Ihr Anliegen bitte schriftlich mit. Wir werden uns für eine einvernehmliche Lösung einsetzen. Wenn es sich vor allem um Lärm während der Nachtruhe handelt, steht es Ihnen zudem offen, direkt die Polizei zu kontaktieren.

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 Was ist alles in der Heiz-/Nebenkostenabrechnung enthalten?
Die Heiz-/Nebenkosten sind Kosten, die mit dem direkten Gebrauch der Mietsache entstehen. Sie beinhalten Heizungs- und Warmwasserkosten sowie sonstige Betriebskosten. Dazu zählen z.B. das Heizmaterial (Heizöl, Gas, Strom für Wärmepumpe, Holzpellets o.ä.), Kaminfegerarbeiten, Feuerungskontrollen, Pumpen- und Allgemeinstrom, Hauswart- und Gärtnerarbeiten, Abfall- und Kabelfernsehgebühren, Wasser-/Abwasserkosten, Service für Lift, Lüftung, Pumpen, Enthärtungsanlage, Garagentor sowie Verwaltungskosten.

Was bei Ihrer Wohnung genau abgerechnet wird, ist auf der Rückseite Ihres Mietvertrages genau definiert.

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 Wie werden die Heiz-/Nebenkosten abgerechnet?
Normalerweise zahlen Sie einen monatlichen Betrag (Akonto oder Pauschale), welcher aufgrund der bisherigen Kosten (Durschnittswert) oder mittels Erfahrungswert festgelegt wurde. Sollten Sie Ihre Heiz-/Nebenkosten via Akonto bezahlen, werden einmal jährlich per Abrechnungstichtag die Kosten abgerechnet und mit den bereits bezahlten Aktontobeträgen gegengerechnet. Daraus kann ein Guthaben oder eine Nachzahlung entstehen. Falls hohe Nachzahlungen zu leisten wären, schlagen wir Ihnen eine Erhöhung der monatlichen Beträge vor. Sollten Ihre Heiz-/Nebenkosten als Pauschale erhoben werden, erhalten Sie keine jährliche Abrechnung.

Den monatlichen Betrag finden Sie in Ihrem Mietvertrag, auf der letzten schriftlich mitgeteilten Mietzinsanpassung oder auf der letzten Bestätigung zur Akontoerhöhung.

Haben Sie weitere Fragen oder vermissen Sie eine Rechnung? Klicken Sie hier und übermitteln Sie uns Ihr Anliegen direkt online.

Möchten Sie den monatlichen Betrag anpassen? Klicken Sie hier und übermitteln Sie uns Ihren Anpassungswunsch direkt online.
 Wie kann ich Heiz-/Nebenkosten einsparen?
Sie als Mieter können viel zur Reduktion der Heizenergie und damit zur Höhe der Heizkosten beitragen. Ständig geöffnete Fenster in Kippstellung verschwenden Energie und Geld. Durch ein offenes Kippfenster entweicht pro Winter Wärme im Wert von rund 200 Litern Heizöl. Gekippte Fenster haben fast keinen Lüftungseffekt, sondern kühlen die Wände aus und können dadurch zu Schimmelbildung führen. Schliessen Sie deshalb die Kippfenster – vor allem im Winterhalbjahr. Im Gegensatz dazu empfehlen wir Ihnen, 2-3 Mal täglich quer zu lüften. Das spart Energie, ist hygienischer und vermeidet Feuchtigkeitsschäden in den Wohnräumen. Ist es in Ihrer Wohnung so warm, dass Sie ständig lüften müssen? Dann ist Ihre Heizung zu warm eingestellt. Stellen Sie die Thermostatventile etwas tiefer ein oder kontaktieren uns.

Auch den Wasserverbrauch können Sie direkt beeinflussen. Zum Beispiel können Sie die Duschzeit bewusst kürzen und während dem Einseifen zusätzlich das Wasser abdrehen. Dasselbe gilt beim Zähneputzen, Rasieren etc. Wenn Sie kein Wasser benötigen, drehen Sie es ab. Ein wassersparender Duschkopf sowie ein Durchflussbegrenzer für den Wasserhahn helfen zusätzlich beim Wassersparen. Auch bei der Toilettenspülung können Sie den Verbrauch senken. Die meisten Spülkästen verfügen über 2 Spülknöpfe – 1 für die Intensivspülung und eine für die Kurzspülung. Es gibt unzählige weitere Tipps. Der Nützlichste ist wohl der bewusste Umgang mit dieser wertvollen Ressource –  nicht nur den Kosten, sondern auch der Umwelt zuliebe.

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 Ich habe aus der letzten Heiz-/Nebenkostenabrechnung ein Guthaben. Wann wird dieses ausbezahlt?
Die Auszahlung des Guthabens erfolgt automatisch nach 30 Tagen an die in der Abrechnung genannte Bankverbindung. Sollte diese in der Zwischenzeit geändert haben oder uns noch gar nicht vorliegen, teilen Sie uns bitte Ihre (neue) Bankverbindung mit.

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 Der Referenzzinssatz hat sich verändert. Wie beantrage ich eine Mietzinssenkung?
Bitte senden Sie uns Ihr Gesuch schriftlich mit den Originalunterschriften sämtlicher Vertragspartner. Bei Familienwohnungen gilt der Ehepartner automatisch als Vertragspartner und muss das Begehren zwingend mitunterzeichnen.
 Ich möchte einen Falschparker melden. Wie gehe ich vor?
Im besten Fall senden Sie uns ein Foto des Fahrzeuges, auf welchem das ganze Fahrzeug, das Kennzeichen und wenn möglich die Parkplatznummer ersichtlich ist. Sollte das Fahrzeug Ihren Parkplatz blockieren, wenden Sie sich im dringenden Fall an die Hauswartung. Die Telefonnummer des Hauswarts finden Sie im Eingangsbereich.

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 Wo finde ich die Kontaktangaben des Hauswarts und der Verwaltung?
Die Telefonnummer des Hauswarts und der Verwaltung finden Sie im Eingangsbereich. Sollten Sie nicht fündig werden, hilft Ihnen unsere Zentrale (044 947 50 00 oder info@matma.ch) während unseren Öffnungszeiten gerne weiter.

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Kündigung & Auszug

 Ich möchte mein Mietobjekt kündigen. Wie muss ich vorgehen?
Bitte senden Sie uns Ihre schriftliche Kündigung mit Originalunterschrift als Einschreiben zu. Denken Sie daran, dass für eine rechtsgültige Kündigung allfällige Vertragspartner mitunterzeichnen müssen. Bei Familienwohnungen gilt der Ehepartner automatisch als Vertragspartner und muss daher zwingend mitunterschreiben. Beachten Sie zudem, dass das Eingangsdatum Ihrer Kündigung massgebend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist und nicht der Poststempel. Die vertraglichen Kündigungsfristen und –termine finden Sie auf Ihrem Mietvertrag oder auf einem allfälligen Anpassungsformular der Kündigungsmodalitäten. Nach Erhalt der gültigen Kündigung werden wir Sie umgehend über das weitere Vorgehen informieren.

Sofern Sie auf Wohnungssuche sind, helfen wir Ihnen gerne, indem wir Ihrem potenziell neuen Vermieter eine Referenzauskunft über das bestehende Mietverhältnis geben. Dafür benötigen wir Ihre Einwilligung, welche Sie uns im Kündigungsschreiben erteilen können. Die Formulierung dazu finden Sie in unserer Kündigungsvorlage.
 
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 Wann darf ich meine Wohnung kündigen?
Kündigungstermine und -fristen sind individuell geregelt. Diese finden Sie in Ihrem Mietvertrag oder auf einem allfälligen Anpassungsformular der Kündigungsmodalitäten. Gerne geben wir Ihnen auch direkt Auskunft und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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 Kann ich frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen?
Eine Kündigung ausserhalb der vereinbarten Fristen und Termine ist grundsätzlich möglich, sofern Sie einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter stellen, welcher das Mietverhältnis bzw. den Mietvertrag zu denselben Bedingungen und Konditionen übernimmt. Bitte senden Sie uns Ihre schriftliche Kündigung mit Originalunterschrift und dem gewünschten Auszugstermin per Einschreiben zu.

Denken Sie daran, dass allfällige Vertragspartner die Kündigung mitunterzeichnen müssen, da sie sonst nicht gültig ist. Bei Familienwohnungen gilt der Ehepartner automatisch als Vertragspartner und muss daher zwingend mitunterzeichnen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Nachmietersuche und kontaktieren Sie nach Erhalt der gültigen Kündigung.
 Wie werden Besichtigungen durchgeführt?
Die Besichtigung wird im Normalfall durch den Mieter durchgeführt. Der/Die Termin/e werden individuell mit dem Mieter vereinbart. Erfahrungsgemäss sind Besichtigungen zu Randzeiten oder am Wochenende am erfolgreichsten. Bei einer hohen Anzahl an Interessenten empfiehlt sich ein Sammeltermin, bei welchem die Parteien gestaffelt in die Wohnung eingelassen werden. Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, die Besichtigung nicht alleine durchzuführen.

Schutzmassnahmen während COVID-19-Pandemie:
  • Keine Wohnungsbesichtigung bei Krankheitssymptomen.
  • Maskenpflicht und Abstandregel während der gesamten Besichtigung.
  • Gestaffeltes Eintreten in das Mietobjekt.
  • Im Mietobjekt darf nichts angefasst werden. Bei Fragen wendet sich der Interessent an den Mieter oder Verwalter.
  • Bei Nichteinhaltung dieser Massnahmen kann die Besichtigung abgebrochen werden.
  • Die Kontaktangaben aller Beteiligten werden während 14 Tagen aufbewahrt (Contact Tracing).
 Wann muss ich das Mietobjekt zurückgeben?
Der genaue Wohnungsabgabetermin wird individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche vereinbart. Die Abgabe muss spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses bis am Folgetag um 12:00 Uhr stattgefunden haben. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am darauffolgenden lokalen Werktag bis spätestens 12.00 Uhr zu erfolgen.

Möchten Sie uns Ihren Wunschtermin bekannt geben. Klicken Sie hier und übermitteln Sie uns Ihren Wunsch direkt online.
 Wie muss ich das Mietobjekt zurückgeben?
Die Mietsache ist grundsätzlich im ursprünglichen sowie gereinigtem und vollständig geräumten Zustand zurückzugeben. Ausgegangen wird vom Protokoll bei Mietbeginn. Für Beschädigungen infolge nicht ordnungsgemässer Benützung sind Sie schadenersatzpflichtig. Nähere Informationen rund um die Wohnungsabgabe erhalten Sie von uns nach Erhalt Ihrer Kündigung. Gerne geben wir Ihnen auch direkt Auskunft und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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 Wieso erhalte ich nicht mein ganzes Mietzinsdepot zurück?
Das Mietzinsdepot wurde zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis vereinbart. Allfällige Kosten für die Behebung von Schäden oder dem Ersatz fehlender Teile werden im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten und nach Erhalt aller Rechnungen mit dem Depot verrechnet. Weitere Gründe können ausstehende Mietzinszahlungen oder eine Nachbelastung der Heiz- und Nebenkosten sein.
 Wann wird mir das Mietzinsdepot zurückbezahlt?
Das Mietzinsdepot wird zurückerstattet, nachdem alle anfallenden Kosten, die während der Mietdauer entstanden sind, abgerechnet wurden. Bitte beachten Sie, dass die Schlussrechnung inkl. Depotauflösung erst nach Erhalt aller Rechnungen erstellt werden kann. Lieferanten- und Handwerkerrechnungen können einige Zeit in Anspruch nehmen.

Als Mieter können Sie eine schnelle Freigabe Ihrer Kaution direkt beeinflussen. Wenn das Mietobjekt bei der Abgabe weder Schäden aufweist noch sonstige Ausstände vorhanden sind, kann die Mietzinskaution nach gegenseitiger Unterschrift auf dem Saldierungsformular ausbezahlt werden.

Allfällige Kosten und Ausstände werden i.d.R. innert drei Monaten nach Auszug mit der Kaution verrechnet. Sofern keine Betreibung oder Klage des Vermieters vorliegt, muss das Depot spätestens nach einem Jahr dem Mieter ausbezahlt werden. Wir versichern Ihnen eine möglichst rasche Abwicklung und bitten Sie um Verständnis, wenn das Warten auf alle Rechnungen doch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

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